Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gas-Monitoring-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
2. Hauptstück
Verteilergebietsmanager
Stunden- und Monatswerte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager als stündliche Werte zu melden:
jeweils für jeden Grenzkopplungspunkt auf Verteilernetzebene:
die maximale vermarktbare Kapazität für Lastflüsse,
die gesamte kontrahierte Kapazität getrennt nach Kapazitätsqualität,
die gesamte initial nominierte Kapazität und die gesamte nominierte Kapazität zum letzten Renominierungszeitpunkt sowie die tatsächlich allokierten, nicht saldierten Mengen,
die tatsächlich gemessenen Lastflüsse;
der Netzpuffer (Linepack);
das Verteilergebietsdelta.
(2)Absatz 2,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager die allokierten, nicht saldierten Ein- und Ausspeisemengen je Grenzkopplungspunkt im Verteilergebiet jeweils getrennt je Bilanzgruppe als Monatswerte zu melden.
Schlagworte
Stundenwert, Einspeisemenge
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188963