Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 419/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Finanzinformationen
§ 10.Paragraph 10,
Der Teilbereich „Finanzinformationen“ hat folgende Punkte zu enthalten:
einen geprüften Jahresabschluss, der im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung der Geschäftseinheit für das betreffende Veranlagungsjahr erstellt worden ist; liegt dieser nicht vor, ist ein ungeprüfter Jahresabschluss vorzulegen,
Informationen und einen Aufteilungsschlüssel, aus denen hervorgeht, wie die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendeten Finanzdaten mit dem Jahresabschluss verknüpft werden können, und
Übersichtstabellen über die einschlägigen Finanzdaten der in der Analyse verwendeten Vergleichsgrößen und die Quellen, denen diese Daten entnommen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188989