Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachkräfteverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 423/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für das Jahr 2017 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, festgelegt: Für das Jahr 2017 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, festgelegt:
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2016 begonnen haben.
Schlagworte
Gesundheitspfleger
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40189012