Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
23.12.2016 bis 09.05.2018 — BGBl. II Nr. 427/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1023.12.201609.05.2018 BGBl. II Nr. 427/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2016/2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2016,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

23.12.2016BGBl. II Nr. 427/2016

Außerkrafttretensdatum

09.05.2018

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2018,).

Text

2. Abschnitt
Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Frauenquote im Prüfungsdienst: In der Verwendungsgruppe A2 ist die Quote von 50 % erreicht (von 26 Bediensteten sind 13 Frauen).

    Auch in der Verwendungsgruppe A1 ist eine Frauenquote von 50 % anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht bei einem Zuwachs von 88 auf 111 Frauen (+ 26,14 %).

  2. Absatz 2,Frauenquote bei Funktionen: Eine vollständige Annäherung an die Frauenquote von 50 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn

– zumindest 3 Frauen die Leitung einer Sektion,

 

– 17 Frauen die Leitung einer Abteilung und

 

– 33 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfleitung

 

ausübten. Da 3 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion ausüben, wurde bei dieser Funktion die Frauenquote von 50 % erfüllt.
  1. Absatz 3,Seit Erstellung des Frauenförderungsplans 1996 aus 1997, erhöhte sich die Zahl der Prüferinnen um 66, während sich die Zahl der Prüfer um 56 verminderte.

Im RIS seit

27.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20009757

Dokumentnummer

NOR40189122