Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
24.12.2016 bis 30.11.2017 — BGBl. II Nr. 432/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 124.12.201630.11.2017 BGBl. II Nr. 432/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.12.2016BGBl. II Nr. 432/2016

Außerkrafttretensdatum

30.11.2017

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 510 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

              Burgenland: ………………………………………...  30

              Kärnten: …………………………………………….  210

              Niederösterreich: …………………………………...  445

              Oberösterreich: ……………...……………………..  995

              Salzburg: …………………………………………...  24

              Steiermark: ………………………………………....  485

              Tirol: …………………………………………….….  200

              Vorarlberg: …………………………………………  65

              Wien: ………………………………………….……  56

  1. Absatz 2,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. Jänner 2017 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2017 enden.

Schlagworte

Ausländerin

Im RIS seit

28.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2016

Gesetzesnummer

20009759

Dokumentnummer

NOR40189151