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§ 11 FAG 2017

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1115.02.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 116/2016 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 1101.01.201731.12.2021 BGBl. I Nr. 116/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

FAG 2017

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 11,

Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33 % der entsprechenden Ertragsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 % wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40189367