Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zuschlagsabgaben sind die Bundesautomaten- und VLT-Abgabe und die Zuschläge zu diesen Abgaben.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Zuschläge darf 150 % zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nicht übersteigen und ist durch den Landesgesetzgeber sowohl hinsichtlich der Höhe als auch allfälliger Anteile der Gemeinden für alle Steuertatbestände eines Landes einheitlich festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Erträge aus den Zuschlägen der Länder (Gemeinden) werden von der Finanzverwaltung des Bundes im jeweils darauf folgenden Monat überwiesen. Insoweit die Landesgesetzgebung eine Beteiligung der Gemeinden an den Zuschlägen vorsieht, werden diese Anteile vom Land an die Gemeinden weitergeleitet. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, dem Land die für eine Aufteilung nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022
Dokumentnummer
NOR40242457