Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, BGBl. I Nr. 69/2017, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten.Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag der Länder im Jahr 2017 eine halbe Million Euro und ist dieser Betrag bis 20. Dezember 2017 zu leisten.Abweichend von Absatz eins, beträgt der Beitrag der Länder im Jahr 2017 eine halbe Million Euro und ist dieser Betrag bis 20. Dezember 2017 zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022
Dokumentnummer
NOR40197869