Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Außerkrafttreten
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Abs. 2 dieses Paragrafen und des § 30 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Absatz 2, dieses Paragrafen und des Paragraph 30, Absatz 2, mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(1a)Absatz eins a,§ 15 tritt samt Überschrift mit 1. Jänner 2017 außer Kraft.Paragraph 15, tritt samt Überschrift mit 1. Jänner 2017 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024
Dokumentnummer
NOR40242441