Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Migration und Integration
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bund leistet an die Länder und Gemeinden einen pauschalen Kostenersatz für ihren Aufwand im Zusammenhang mit Migration und Integration in Höhe von einmalig 125 Millionen Euro.
(2)Absatz 2,Der Anteil der Länder beträgt 87,5 Millionen Euro, die länderweisen Anteile richten sich nach der Volkszahl. Der Bund hat diesen Ersatz bis spätestens 30. Juni 2017 zu überweisen.
(3)Absatz 3,Der Anteil der Gemeinden beträgt 37,5 Millionen Euro. Davon erhält die Gemeinde Salzburg einen Vorausanteil von 1,5 Millionen Euro und die Gemeinde Wien von 3,0 Millionen Euro. Die weiteren Mittel werden auf die Gemeinden im Verhältnis der Anzahl der Personen, die Grundversorgung im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 80/2004, zu den Stichtagen 1. Jänner 2016, 1. April 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016 und 8. November 2016 auf Basis der Daten des Betreuungsinformationssystems gemäß 8 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, erhalten haben, aufgeteilt.Der Anteil der Gemeinden beträgt 37,5 Millionen Euro. Davon erhält die Gemeinde Salzburg einen Vorausanteil von 1,5 Millionen Euro und die Gemeinde Wien von 3,0 Millionen Euro. Die weiteren Mittel werden auf die Gemeinden im Verhältnis der Anzahl der Personen, die Grundversorgung im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, zu den Stichtagen 1. Jänner 2016, 1. April 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016 und 8. November 2016 auf Basis der Daten des Betreuungsinformationssystems gemäß 8 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, erhalten haben, aufgeteilt. (4)Absatz 4,Mit diesem Kostenersatz sind sämtliche Forderungen und Ansprüche der Länder und Gemeinden gegen den Bund im Zusammenhang mit Migration und Integration abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022
Dokumentnummer
NOR40242449