Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulsparen-Sorgfaltspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Identifizierung von Schülern bei Einzelschulspareinlagen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei Spareinlagen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, für die eine Spareinlage eröffnet wird,Bei Spareinlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, für die eine Spareinlage eröffnet wird,
durch den einzelnen minderjährigen Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder
treuhändig durch eine Lehrperson
erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Identität der einzelnen minderjährigen Schüler durch Kreditinstitute kann anhand
der Schülerausweise der betreffenden Schüler oder
von Kopien der Schülerausweise der betreffenden Schüler oder
einer den Kreditinstituten auszuhändigenden Liste mit Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler, für die eine Spareinlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 eröffnet wird,einer den Kreditinstituten auszuhändigenden Liste mit Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler, für die eine Spareinlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, eröffnet wird,
erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Abs. 1 sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich.Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Absatz eins, sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Absatz 2, ist nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
NOR40189773