Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BVK-Risikoanalyse- und Sorgfaltspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 4/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 Z 2 BMSVGVereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, BMSVG
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 Z 2 BMSVG kann mittels der Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 27 Abs. 4 BMSVG gemeldet werden.Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, BMSVG kann mittels der Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 27, Absatz 4, BMSVG gemeldet werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der BV-Kasse tritt.Absatz eins, ist in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der BV-Kasse tritt.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017
Dokumentnummer
NOR40189868