Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Online-Identifikationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um das erhöhte Risiko auszugleichen, das sich aus der Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person ergibt, die oder deren vertretungsbefugte natürliche Person nicht physisch anwesend ist, wenn stattdessen ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) verwendet wird.
(2)Absatz 2,Die gemäß dieser Verordnung zu setzenden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gelten unbeschadet der weiteren Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemäß dem FM-GwG.
(3)Absatz 3,Die Verpflichteten können unbeschadet der nach dieser Verordnung zu setzenden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen weitere Sicherungsmaßnahmen zur Anhebung des Sicherheitsniveaus setzen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der auf die Online-Identifikation anzuwendenden datenschutzrechtlichen Anforderungen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017
Dokumentnummer
NOR40189873