Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker/innen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 27/2018materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2018,
Text
Urlaubszuschuss
§ 3.Paragraph 3,
Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 31. Mai zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Dokumentnummer
NOR40190128