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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. III Nr. 5/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.2016 BGBl. III Nr. 5/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2017,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. III Nr. 5/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3

Übertragene Zuständigkeiten

(1) Gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ist die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaats befugt, folgende Zuständigkeiten einschließlich Beaufsichtigung und Kontrolle der in den entsprechenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Aufgaben an die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaats zu übertragen.

  1. Ziffer eins
    Anhang 1 – Erlaubnisscheine des Personals – außer Ausstellung und Bestätigung von Erlaubnisscheinen.
  2. Ziffer 2
    Anhang 2 – Luftverkehrsregeln – Durchsetzung der Einhaltung geltender Regeln und Vorschriften in Bezug auf den Flug und das Manövrieren von Luftfahrzeugen.
  3. Ziffer 3
    Anhang 6 – Betrieb von Luftfahrzeugen – sämtliche Zuständigkeiten, die normalerweise dem Eintragungsstaat obliegen, zur Beaufsichtigung und Kontrolle des Betriebs der in seinem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge.
  4. Ziffer 4
    Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen – sämtliche Zuständigkeiten, die normalerweise dem Eintragungsstaat obliegen und nicht von der EASA übernommen wurden, zur Beaufsichtigung und Kontrolle der in seinem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge.

(2) Die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaats hat die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaats über jede geplante Untervermietung eines Luftfahrzeugs zu informieren, für das die Zuständigkeiten gemäß Absatz 1 übertragen wurden.

(3) Die Aufgaben und Funktionen gemäß Absatz 1 dürfen nicht an einen Drittstaat übertragen werden.

Im RIS seit

16.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017

Gesetzesnummer

20009777

Dokumentnummer

NOR40190205