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Art. 6

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. III Nr. 5/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.2016 BGBl. III Nr. 5/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2017,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. III Nr. 5/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

Verpflichtung zur Mitführung von Unterlagen

Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsstaaten stellen dem Leasingnehmer eine beglaubigte Kopie dieses Abkommens sowie der Korrespondenz gemäß Artikel 4 (1) zur Verfügung. Kopien dieses Abkommens, der Korrespondenz sowie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem das betreffende Luftfahrzeug eingetragen ist, sind an Bord des Luftfahrzeugs, für das die Zuständigkeit kraft dieses Abkommens übertragen wurde, mitzuführen. Wenn der Leasingnehmer von seiner Behörde die Genehmigung für ein System zur Auflistung der Eintragungskennzeichen für Luftfahrzeuge eingeholt hat, die im Rahmen seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betrieben werden und zugelassen sind, so sind diese Liste und der entsprechende Teil des Betriebshandbuchs an Bord mitzuführen.

Im RIS seit

16.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017

Gesetzesnummer

20009777

Dokumentnummer

NOR40190208