Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildungsinvestitionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Befristete ergänzende Mittelverwendung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Mittel gemäß § 2 Abs. 2b können bis zu 5 % befristet in den Jahren 2020 bis 2022 auch zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit an den Schulen für weitere Personalkategorien eingesetzt werden (Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen).Mittel gemäß Paragraph 2, Absatz 2 b, können bis zu 5 % befristet in den Jahren 2020 bis 2022 auch zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit an den Schulen für weitere Personalkategorien eingesetzt werden (Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen).
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Mittelverwendung gemäß Abs. 1 ist die Verwendung von Personal, das vom Bund bereitgestellt wird. Der Aufwand für dieses Personal ist dem Bund zu ersetzen, wobei maximal 50 % des Ersatzes aus den Mitteln gemäß Abs. 1 bedeckt werden dürfen. Den Bund trifft keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Personal.Voraussetzung für die Mittelverwendung gemäß Absatz eins, ist die Verwendung von Personal, das vom Bund bereitgestellt wird. Der Aufwand für dieses Personal ist dem Bund zu ersetzen, wobei maximal 50 % des Ersatzes aus den Mitteln gemäß Absatz eins, bedeckt werden dürfen. Den Bund trifft keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Personal.
(3)Absatz 3,Aus den Mitteln gemäß § 2 Abs. 2b können den Schulerhaltern abweichend von § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 die Höchstbeträge für die Verbesserung der schulischen Infrastruktur gemäß § 3 Abs. 1a, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform, und für Maßnahmen im Personalbereich gemäß § 4 Abs. 2 und 3 gewährt werden.Aus den Mitteln gemäß Paragraph 2, Absatz 2 b, können den Schulerhaltern abweichend von Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 4, die Höchstbeträge für die Verbesserung der schulischen Infrastruktur gemäß Paragraph 3, Absatz eins a,, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform, und für Maßnahmen im Personalbereich gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 gewährt werden.
(4)Absatz 4,Diese ergänzenden Mittelverwendungen sind in die Abrechnung gemäß § 10 aufzunehmen.Diese ergänzenden Mittelverwendungen sind in die Abrechnung gemäß Paragraph 10, aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40216049