Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsinvestitionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zweckzuschüsse und Förderungen für außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion
§ 4a.Paragraph 4 a,
Wenn durch Landesgesetz gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG in die Landesvollziehung fallende außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion der Bildungsdirektion übertragen wurden oder die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen wurde, können Zweckzuschüsse und Förderungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 auch für solche außerschulische Angebote gewährt werden. Die §§ 2 bis 4 und 5 bis 11 finden sinngemäß Anwendung. Wenn durch Landesgesetz gemäß Artikel 113, Absatz 4, B-VG in die Landesvollziehung fallende außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion der Bildungsdirektion übertragen wurden oder die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen wurde, können Zweckzuschüsse und Förderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, auch für solche außerschulische Angebote gewährt werden. Die Paragraphen 2 bis 4 und 5 bis 11 finden sinngemäß Anwendung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40197242