Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 2
Text
Wissenschaftlicher Beirat
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (§ 2) leisten können, wobei alle zehn Expertinnen und Experten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (Paragraph 2,) leisten können, wobei alle zehn Expertinnen und Experten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2)Absatz 2,Sinngemäß sind anzuwenden:
die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobeidie Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobei
der wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat undder wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Absatz eins, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat und
die Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, unddie Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, und
die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 9, und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.
(3)Absatz 3,Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.Bei der Bestellung gemäß Absatz eins, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.
(4)Absatz 4,Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates sind
die Unterbreitung von Vorschlägen
zur Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 sowiezur Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, sowie
zur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 sowiezur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15, sowie
zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16,zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16,,
die Abgabe von Empfehlungen
zu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 4 und 7 sowiezu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4, und 7 sowie
zur Operationalisierung von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen durch Ausschreibungen gemäß § 10 Abs. 10 Z 6,zur Operationalisierung von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen durch Ausschreibungen gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 6,,
die Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 sowiedie Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie
die Stellungnahme
in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5,in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
zu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowiezu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3.zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40202256