Rechtstracker.at

§ 14 ISBG

Fassungen
25.05.2018 bis 01.01.9000 — BGBl. I Nr. 31/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018 · aufgehoben
§ 1425.05.201801.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 31/2018 · aufgehoben
§ 1401.01.201724.05.2018 BGBl. I Nr. 28/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 31/2018

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 2

Text

3. Abschnitt
Innovation durch Partizipation

Plattform „Bildungsförderung“

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Stiftung hat eine Plattform „Bildungsförderung“ als funktional vernetzten und kooperativen Verbund der Agenturen gemäß Ziffer eins, Litera a, bis d zu betreiben, die insbesondere den folgenden Zwecken dienen soll:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme von Anträgen („One-Stop-Shop“) und Abwicklung je nach Ausrichtung durch
      1. Litera a
        die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH oder
      2. Litera b
        die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
      3. Litera c
        den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder
      4. Litera d
        die OeAD-GmbH oder
      5. Litera e
        Substiftungen, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben,
      wobei die Plattform „Bildungsförderung“ die Antragstellerinnen und Antragsteller über die geltenden Modalitäten der Antragstellung zu informieren und gegebenenfalls bei deren Einhaltung zu unterstützen hat,
    2. Ziffer 2
      Aufforderung zur Einbringung und Entgegennahme von Vorschlägen zu Zwecken des Paragraph 2,,
    3. Ziffer 3
      Ausrichtung einer, zumindest einmal jährlich abzuhaltenden, öffentlichen Veranstaltung zur Stärkung des Innovationsdialoges für Bildung, in deren Rahmen auch Beobachtungen, Bedenken und allfällige Anregungen zur Verbesserung der Bildungsinnovation in Österreich formuliert werden können,
    4. Ziffer 4
      Erstattung von Vorschlägen für Ausschreibungen zu den Aktionslinien entsprechend den strategischen Vorgaben des Stiftungsrates sowie
    5. Ziffer 5
      Durchführung von vorbereitenden Arbeiten zur Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15,
  2. Absatz eins a,Verantwortliche (Artikel 4, Nr. 7 DSGVO) der Verarbeitungen zu den Zwecken der Plattform „Bildungsförderung“ (Absatz eins,) ist die Stiftung. Sie ist zur Verarbeitung der Vorschläge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 4, auch wenn diese personenbezogene Daten enthalten, berechtigt. Vorschläge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 4, die personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) enthalten, sind zehn Jahre nach Einbringung bei der Stiftung zu löschen. Auf die Verarbeitung der Anträge (Absatz eins, Ziffer eins,) ist Paragraph 2 g, FOG anzuwenden.
  3. Absatz 2,Hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Aufgabe sind die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Agenturen und Substiftungen
    1. Ziffer eins
      zur Bewertung und inhaltlichen Kontrolle der beantragten bzw. geförderten Projekte nach den in Paragraph 3, Absatz 5, genannten Kriterien,
    2. Ziffer 2
      zur Offenlegung von Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG), die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz stammen, an andere in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Agenturen und Substiftungen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
    3. Ziffer 3
      zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie
    4. Ziffer 4
      zur Mitwirkung an der Erstellung des Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 8
    verpflichtet.

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40202258