Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alterssicherungskommissions-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Kosten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Kosten für die Tätigkeit der Alterssicherungskommission trägt der Bund.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Alterssicherungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, (Gebührenstufe 3). Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat.Die Mitglieder der Alterssicherungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, (Gebührenstufe 3). Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190569