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§ 8

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 29/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2017 BGBl. I Nr. 29/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alterssicherungskommissions-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 29/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Protokoll

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Über jede Sitzung der Alterssicherungskommission ist ein Protokoll zu führen, vom/von der Vorsitzenden und der protokollführenden Person zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen.
  2. Absatz 2,Mit der Protokollführung hat der/die Vorsitzende eine mit der Führung der Bürogeschäfte der Alterssicherungskommission beauftragte Person zu betrauen.
  3. Absatz 3,Jedes Protokoll hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Sitzung;
    2. Ziffer 2
      die Namen der anwesenden Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen);
    3. Ziffer 3
      die Beratungsgegenstände;
    4. Ziffer 4
      die Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
  4. Absatz 4,Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung der Alterssicherungskommission zu genehmigen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Protokolls sind allfällige Richtigstellungen schriftlich zu beantragen. Über die beantragten Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung der Alterssicherungskommission Beschluss zu fassen.

Schlagworte

Stellvertreterin

Im RIS seit

19.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

20009788

Dokumentnummer

NOR40190565