Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alterssicherungskommissions-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Protokoll
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über jede Sitzung der Alterssicherungskommission ist ein Protokoll zu führen, vom/von der Vorsitzenden und der protokollführenden Person zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen.
(2)Absatz 2,Mit der Protokollführung hat der/die Vorsitzende eine mit der Führung der Bürogeschäfte der Alterssicherungskommission beauftragte Person zu betrauen.
(3)Absatz 3,Jedes Protokoll hat zu enthalten:
Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Sitzung;
die Namen der anwesenden Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen);
die Beratungsgegenstände;
die Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
(4)Absatz 4,Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung der Alterssicherungskommission zu genehmigen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Protokolls sind allfällige Richtigstellungen schriftlich zu beantragen. Über die beantragten Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung der Alterssicherungskommission Beschluss zu fassen.
Schlagworte
Stellvertreterin
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190565