Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 23/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach § 73a ASVG ab dem Kalenderjahr 2016 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,91% der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach Paragraph 73 a, ASVG ab dem Kalenderjahr 2016 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,91% der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190649