Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekom-Bezügeverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 386/2017).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2017,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Überleitungsbeträge werden gemäß § 170a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 um den Betrag von € 45,89 und die sich daraus ergebenden Summen um 1,0 % erhöht. Die Überleitungsbeträge werden gemäß Paragraph 170 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 um den Betrag von € 45,89 und die sich daraus ergebenden Summen um 1,0 % erhöht.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Dokumentnummer
NOR40190837