Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 35/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Mentoren
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Als Mentor tätig werden darf, wer
im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
eine Schulung in der Dauer von 30 Stunden absolviert hat, die folgende Inhalte umfasst:
technische Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Alternativen Bewährungssystem, insbesondere betreffend den Umgang mit dem Gerät inklusive dem Auslesen der Daten,
rechtliche und administrative Rahmenbedingungen des Alternativen Bewährungssystems,
Grundlagen zur Verhaltensänderung.
(2)Absatz 2,Die Schulung gemäß Abs. 1 Z 3 ist von der ABS-Institution durchzuführen.Die Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist von der ABS-Institution durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190916