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§ 13 FSG-ABSV

Fassungen
25.05.2018 bis 30.08.2022 — BGBl. II Nr. 90/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1325.05.201830.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 90/2018 · aufgehoben
§ 1301.09.201724.05.2018 BGBl. II Nr. 35/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. II Nr. 90/2018

Außerkrafttretensdatum

30.08.2022

Abkürzung

FSG-ABSV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Führerscheinregister, Datenschutz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Administrierung des Alternativen Bewährungssystems sind im Führerscheinregister folgende Daten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      der Personendatensatz gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, FSG,
    2. Ziffer 2
      der Zeitpunkt des Einbaues und der Freischaltung der Alkoholwegfahrsperre,
    3. Ziffer 3
      der Zeitpunkt des Beginnes sowie die Dauer der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem,
    4. Ziffer 4
      die Feststellung von Verstößen, die zum Ausschluss aus dem Alternativen Bewährungssystems führen,
    5. Ziffer 5
      der Zeitpunkt des Ausschlusses aus dem Alternativen Bewährungssystem,
    6. Ziffer 6
      der Zeitpunkt der Absolvierung der Mentoringgespräche,
    7. Ziffer 7
      den Zeitpunkt der vollständigen Absolvierung des Alternativen Bewährungssystems sowie
    8. Ziffer 8
      den Zeitpunkt des Ausscheidens und den Grund für das Ausscheiden aus dem Alternativen Bewährungssystem.
  2. Absatz 2,Die Alkoholwegfahrsperre hat folgende Daten zu speichern:
    1. Ziffer eins
      jede Tätigkeit an den Bedieneinrichtungen des Fahrzeuges,
    2. Ziffer 2
      Datum und Uhrzeit der in Ziffer eins, genannten Tätigkeiten,
    3. Ziffer 3
      das Testergebnis der Atemluftprobe und
    4. Ziffer 4
      im Fall von negativen Testergebnissen den Grund dafür.
  3. Absatz 3,Die Wohnsitzbehörde des ABS-Teilnehmers hat die in Absatz eins, genannten Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Der ABS-Teilnehmer hat in die Verarbeitung der in Absatz 2, genannten Daten einzuwilligen, dass sein Fahrverhalten während der ABS- Dauer überwacht wird. Zugriff auf die in der Alkoholwegfahrsperre gespeicherten Daten gemäß Absatz 2, haben nur Personen, die beim Gerätehersteller registriert sind und von diesem die Zugangsberechtigung erhalten haben. Die ABS-Institution hat die Einholung dieser Zugangsdaten für die bei ihr tätigen Mentoren zu bewerkstelligen. Der Gerätehersteller selbst darf keinen Zugriff auf die in der Alkoholwegfahrsperre gespeicherten Daten haben.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins und 2 genannten Daten sind fünf Jahre nach Ende der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem von der Behörde bzw. von der ABS-Institution zu löschen. Die Löschung der in der Alkoholwegfahrsperre gespeicherten Daten hat automatisch durch das Gerät zu erfolgen, sobald die Daten ausgelesen wurden.

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

20009799

Dokumentnummer

NOR40201549