Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 35/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
1. Abschnitt
Voraussetzungen für die Teilnahme und Ablauf des Systems
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Wurde die Lenkberechtigung gemäß § 24 bis § 26 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung bescheidmäßig entzogen, so hat der Betroffene die Möglichkeit am Alternativen Bewährungssystem (ABS) teilzunehmen und unter den in den folgenden Ziffern und Absätzen genannten Voraussetzungen Kraftfahrzeuge zu lenken:Wurde die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24 bis Paragraph 26, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung bescheidmäßig entzogen, so hat der Betroffene die Möglichkeit am Alternativen Bewährungssystem (ABS) teilzunehmen und unter den in den folgenden Ziffern und Absätzen genannten Voraussetzungen Kraftfahrzeuge zu lenken: Vorliegen eines Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung mit einer Entziehungsdauer von mindestens vier Monaten wegen eines in § 99 Abs. 1, 1a oder 1b der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deliktes,Vorliegen eines Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung mit einer Entziehungsdauer von mindestens vier Monaten wegen eines in Paragraph 99, Absatz eins, eins a, oder 1b der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der jeweils geltenden Fassung genannten Deliktes, Verstreichen von mindestens der Hälfte der von der Behörde festgesetzten Entziehungsdauer wegen des in Z 1 genannten Deliktes,Verstreichen von mindestens der Hälfte der von der Behörde festgesetzten Entziehungsdauer wegen des in Ziffer eins, genannten Deliktes,
Nichtvorliegen einer Alkoholabhängigkeit und
Befolgung der Auflage der Verwendung einer Alkoholwegfahrsperre.
Ergeben sich bei der Berechnung des frühestmöglichen Einstieges in das ABS gemäß Z 2 keine ganzen Monate, so ist eine Abrundung auf das nächste ganze Monat vorzunehmen. Die Dauer der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem (ABS-Dauer) hat das doppelte Ausmaß der restlichen noch nicht verstrichenen Entziehungsdauer wegen dem in Z 1 genannten Delikt zu betragen, mindestens jedoch sechs Monate. Der Teilnehmer hat ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge, die er zu verwenden berechtigt ist, für die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem zur Verfügung zu stellen.Ergeben sich bei der Berechnung des frühestmöglichen Einstieges in das ABS gemäß Ziffer 2, keine ganzen Monate, so ist eine Abrundung auf das nächste ganze Monat vorzunehmen. Die Dauer der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem (ABS-Dauer) hat das doppelte Ausmaß der restlichen noch nicht verstrichenen Entziehungsdauer wegen dem in Ziffer eins, genannten Delikt zu betragen, mindestens jedoch sechs Monate. Der Teilnehmer hat ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge, die er zu verwenden berechtigt ist, für die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Wird am ABS teilgenommen, ist von der weiteren Entziehung der Lenkberechtigung abzusehen. Der Einstieg in das Alternative Bewährungssystem ist bis zum Ende der von der Behörde verhängten Entziehungsdauer in Folge der Begehung eines der in Abs. 1 Z 1 genannten Delikte zulässig. Es ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Einstieges in das Alternative Bewährungssystem jedenfalls die restliche gemäß Abs. 1 dritter Satz festgelegte ABS-Dauer samt Mentoringgesprächen zu absolvieren.Wird am ABS teilgenommen, ist von der weiteren Entziehung der Lenkberechtigung abzusehen. Der Einstieg in das Alternative Bewährungssystem ist bis zum Ende der von der Behörde verhängten Entziehungsdauer in Folge der Begehung eines der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Delikte zulässig. Es ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Einstieges in das Alternative Bewährungssystem jedenfalls die restliche gemäß Absatz eins, dritter Satz festgelegte ABS-Dauer samt Mentoringgesprächen zu absolvieren.
(3)Absatz 3,Der Einstieg in das Alternative Bewährungssystem ist nur für Lenkberechtigungen für die Klasse B zulässig. Eine eventuell vorhandene Lenkberechtigung für die Klasse BE ist von dieser Auswahl mitumfasst, alle übrigen Lenkberechtigungsklassen (einschließlich der Klasse AM) gelten im Fall des Einstieges in das Alternative Bewährungssystem für die gesamte ABS-Dauer als entzogen, jedoch ist § 27 Abs. 1 Z 1 FSG in diesem Fall nicht anzuwenden. Ebenso kann eine etwaig vorhandene Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG (Code 111) während der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem nicht ausgeübt werden.Der Einstieg in das Alternative Bewährungssystem ist nur für Lenkberechtigungen für die Klasse B zulässig. Eine eventuell vorhandene Lenkberechtigung für die Klasse BE ist von dieser Auswahl mitumfasst, alle übrigen Lenkberechtigungsklassen (einschließlich der Klasse AM) gelten im Fall des Einstieges in das Alternative Bewährungssystem für die gesamte ABS-Dauer als entzogen, jedoch ist Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG in diesem Fall nicht anzuwenden. Ebenso kann eine etwaig vorhandene Berechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, FSG (Code 111) während der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem nicht ausgeübt werden.
(4)Absatz 4,Wurden bei der Entziehung der Lenkberechtigung von der Behörde gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Beibringung von Gutachten, verkehrspsychologischen Untersuchungen etc. oder die Absolvierung von begleitenden Maßnahmen angeordnet, so sind diese Anordnungen vor der Antragstellung auf Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem zu absolvieren.Wurden bei der Entziehung der Lenkberechtigung von der Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Beibringung von Gutachten, verkehrspsychologischen Untersuchungen etc. oder die Absolvierung von begleitenden Maßnahmen angeordnet, so sind diese Anordnungen vor der Antragstellung auf Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem zu absolvieren.
(5)Absatz 5,Der Teilnehmer am Alternativen Bewährungssystem hat die dafür anfallenden Kosten, insbesondere jene für die Bereitstellung des Gerätes gemäß § 12, für die Mentoringgespräche etc. zu tragen.Der Teilnehmer am Alternativen Bewährungssystem hat die dafür anfallenden Kosten, insbesondere jene für die Bereitstellung des Gerätes gemäß Paragraph 12,, für die Mentoringgespräche etc. zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
NOR40190906