Rechtstracker.at

§ 4 FSG-ABSV

Fassungen
01.09.2017 bis 30.08.2022 — BGBl. II Nr. 35/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.201730.08.2022 BGBl. II Nr. 35/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. II Nr. 35/2017

Außerkrafttretensdatum

30.08.2022

Abkürzung

FSG-ABSV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Beendigung der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Anlässlich des Ablaufes der ABS-Dauer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz hat das letzte Mentoringgespräch stattzufinden. Sofern das vorangegangene Mentoringgespräch weniger als einen Monat zurückliegt, kann dieser Termin in abgekürzter Form abgehalten werden und sich gegebenenfalls auf die Auslese der Daten beschränken. Die Beendigung der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem ist dem Teilnehmer zu bestätigen und der Behörde mitzuteilen. Der Teilnehmer ist berechtigt das Gerät aus seinem Fahrzeug ausbauen zu lassen. Die Behörde hat auf Antrag die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen. Nach Ablauf der ABS-Dauer erlischt die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, genannte Auflage der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem.
  2. Absatz 2,Hat der Teilnehmer am Alternativen Bewährungssystem seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG) während der ABS-Dauer ins Ausland verlegt, so bleibt es ihm freigestellt, die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem in Österreich fortzusetzen oder aus diesem auszuscheiden. Scheidet der Teilnehmer aus dem System aus, ist nach Paragraph 6, vorzugehen. Wird die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem fortgesetzt, so ist das Verfahren von der bisher zuständigen Behörde und der ABS-Institution weiterzuführen. Diesfalls hat diese Behörde die Behörde des nunmehrigen Wohnsitzstaates nach Ablauf der ABS-Dauer von der Beendigung der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem zu informieren und ihr mitzuteilen, dass nichts gegen die Ausstellung eines Führerscheines ohne Auflage der Verwendung der Alkoholwegfahrsperre spricht. Wurde der Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, ist in diesem Fall ein Führerschein von der letzten österreichischen Wohnsitzbehörde auszustellen.

Im RIS seit

26.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20009799

Dokumentnummer

NOR40190909