Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 35/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
2. Abschnitt
Verstöße, Ausschluss und Ausscheiden aus dem System
Verstöße und Ausschluss aus dem ABS
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als Verstoß im Rahmen des Alternativen Bewährungssystems gilt insbesondere:
der Versuch das Fahrzeug unter Umgehung der Alkoholwegfahrsperre zu starten,
der Versuch, die Alkoholwegfahrsperre zu deaktivieren,
die Registrierung von Alkoholwerten in einem dem in § 2 Abs. 2 genannten Wert übersteigenden Ausmaß nach Aufforderung zur Abgabe einer Atemluftprobe durch das Gerät während der Fahrt,die Registrierung von Alkoholwerten in einem dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Wert übersteigenden Ausmaß nach Aufforderung zur Abgabe einer Atemluftprobe durch das Gerät während der Fahrt,
das Lenken von anderen Fahrzeugen als jene, die gemäß § 2 Abs. 2 bekanntgegeben wurden,das Lenken von anderen Fahrzeugen als jene, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, bekanntgegeben wurden,
das Überschreiten der für das Mentoringgespräch festgesetzten Frist gemäß § 2 Abs. 4 im nicht angemessenen Ausmaß,das Überschreiten der für das Mentoringgespräch festgesetzten Frist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, im nicht angemessenen Ausmaß,
die mangelnde Mitarbeit im Rahmen des Alternativen Bewährungssystems im Sinne des § 9 Abs. 2,die mangelnde Mitarbeit im Rahmen des Alternativen Bewährungssystems im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2,,
die wiederholte Registrierung von Alkoholwerten in einem dem in § 2 Abs. 2 genannten Wert übersteigenden Ausmaß vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges,die wiederholte Registrierung von Alkoholwerten in einem dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Wert übersteigenden Ausmaß vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges,
die wiederholte Nichtabgabe einer Atemluftprobe bei Aufforderung durch das Gerät,
das wiederholte Abgeben einer fehlerhaften Probe ohne Korrektur nach Aufforderung zur Abgabe einer Atemluftprobe durch das Gerät während der Fahrt,
das wiederholte Fehlen oder mangelhaftes Führen eines Fahrtenbuches gemäß § 2 Abs. 5, das bei zumindest zwei Mentoringgesprächen festgestellt wurde.das wiederholte Fehlen oder mangelhaftes Führen eines Fahrtenbuches gemäß Paragraph 2, Absatz 5,, das bei zumindest zwei Mentoringgesprächen festgestellt wurde.
Ein wiederholter Verstoß im Rahmen des Alternativen Bewährungssystems gemäß den Z 7 bis 10 liegt auch dann vor, wenn zumindest zwei der in den Z 7 bis 10 genannten Handlungen nur ein Mal begangen werden.Ein wiederholter Verstoß im Rahmen des Alternativen Bewährungssystems gemäß den Ziffer 7 bis 10 liegt auch dann vor, wenn zumindest zwei der in den Ziffer 7 bis 10 genannten Handlungen nur ein Mal begangen werden.
(2)Absatz 2,Wurde ein Verstoß gemäß Abs. 1 festgestellt, ist dem ABS-Teilnehmer die Lenkberechtigung für die gesamte von der Behörde ursprünglich festgesetzte Restdauer zu entziehen. Der für die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem ausgestellte Führerschein ist der Behörde unverzüglich abzuliefern. Damit endet für den Teilnehmer die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem. Darüber hinaus zieht die Begehung von Verstößen gemäß Abs. 1 keine weiteren Rechtsfolgen, weder für den Teilnehmer noch für andere Personen nach sich. Wenn der ABS-Teilnehmer während der ABS-Dauer Delikte begeht, die zum Entzug der Lenkberechtigung führen, ist gemäß § 24ff FSG und zusätzlich gemäß der voranstehenden Bestimmungen dieses Absatzes vorzugehen.Wurde ein Verstoß gemäß Absatz eins, festgestellt, ist dem ABS-Teilnehmer die Lenkberechtigung für die gesamte von der Behörde ursprünglich festgesetzte Restdauer zu entziehen. Der für die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem ausgestellte Führerschein ist der Behörde unverzüglich abzuliefern. Damit endet für den Teilnehmer die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem. Darüber hinaus zieht die Begehung von Verstößen gemäß Absatz eins, keine weiteren Rechtsfolgen, weder für den Teilnehmer noch für andere Personen nach sich. Wenn der ABS-Teilnehmer während der ABS-Dauer Delikte begeht, die zum Entzug der Lenkberechtigung führen, ist gemäß Paragraph 24 f, f, FSG und zusätzlich gemäß der voranstehenden Bestimmungen dieses Absatzes vorzugehen.
(3)Absatz 3,Wurden vom Mentor Verstöße festgestellt, hat er den Teilnehmer darüber sowie über die möglichen Rechtsfolgen zu informieren. Der Mentor hat darüber eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Mentor zu unterzeichnen. Die ABS-Institution hat die Behörde unverzüglich darüber zu informieren (§10 Z 2).Wurden vom Mentor Verstöße festgestellt, hat er den Teilnehmer darüber sowie über die möglichen Rechtsfolgen zu informieren. Der Mentor hat darüber eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Mentor zu unterzeichnen. Die ABS-Institution hat die Behörde unverzüglich darüber zu informieren (§10 Ziffer 2,).
(4)Absatz 4,Ein neuerlicher Einstieg in das Alternative Bewährungssystem wegen desselben Deliktes nach einem Ausschluss gemäß Abs. 2 ist unzulässig.Ein neuerlicher Einstieg in das Alternative Bewährungssystem wegen desselben Deliktes nach einem Ausschluss gemäß Absatz 2, ist unzulässig.
(5)Absatz 5,Abs. 1 bis Abs. 4 sind auch anzuwenden, wenn der ABS-Teilnehmer seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) während der ABS-Dauer ins Ausland verlegt hat und nicht aus dem Alternativen Bewährungssystem ausgeschieden ist. Die Mentoringgespräche gemäß § 3 sind diesfalls bei der ABS-Institution gemäß § 7 Abs. 1 zu absolvieren. Wurden zusätzlich ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist diese Auflage ebenfalls unverändert weiterhin zu erfüllen.Absatz eins bis Absatz 4, sind auch anzuwenden, wenn der ABS-Teilnehmer seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG) während der ABS-Dauer ins Ausland verlegt hat und nicht aus dem Alternativen Bewährungssystem ausgeschieden ist. Die Mentoringgespräche gemäß Paragraph 3, sind diesfalls bei der ABS-Institution gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu absolvieren. Wurden zusätzlich ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist diese Auflage ebenfalls unverändert weiterhin zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190910