Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 29.01.2017 — BGBl. III Nr. 6/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute29.01.2017 BGBl. III Nr. 6/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung des Abkommens über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

29.01.2017BGBl. III Nr. 6/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 3, Aufhebung und Folgewirkungen des Quellensteuerabkommens

1. Das Quellensteuerabkommen wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels mit dem Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-EU aufgehoben.

2. Die Bestimmungen des Quellensteuerabkommens bleiben weiterhin auf alle während seiner Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die in der Schlussakte enthaltene gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 10 und die Ziffer 1 des Memorandums zu verfahrensrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz-EU bleiben auch nach der Aufhebung des Quellensteuerabkommens anwendbar.

3. Das in der vereinbarten Niederschrift anlässlich der Unterzeichnung des Quellensteuerabkommens enthaltene Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich einschließlich der Vereinbarungen nach Ziffer 5 dieses Memorandums bleibt auch nach der Aufhebung des Quellensteuerabkommens anwendbar.

Im RIS seit

26.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2017

Gesetzesnummer

20009801

Dokumentnummer

NOR40190928