Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 65, Absatz 7
Text
3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung
Prüfungstermine der mündlichen Prüfung
§ 17.Paragraph 17,
Die mündliche Prüfung findet an den in § 35 SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon kann die mündliche Prüfung an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres stattfinden. Die mündliche Prüfung findet an den in Paragraph 35, SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon kann die mündliche Prüfung an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250516