Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vergleiche Paragraph 65, Ziffer 2,
Text
Klausurprüfung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ (300 Minuten, grafisch) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Entwurf- und Modezeichnen“ (300 Minuten, grafisch) (bei den Fachrichtungen Modedesign Damen/Modedesign Herren sowie Modemanagement und Design) oder
„Modegrafik, Entwurf und Musterdesign“ (300 Minuten, grafisch) (bei der Fachrichtung Mode – Design – Textil) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“ (1500 Minuten, praktisch).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und „Rechnungswesen“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und „Rechnungswesen“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die PflichtgegenständeDas Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Pflichtgegenstände
„Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder
„Schnittkonstruktion“ und „Schnittkonstruktion – Damen“ bzw. „Schnittkonstruktion – Herren“ (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder
„Schnittkonstruktion“ und „Schnittkonstruktion – Kollektion“ (bei der Fachrichtung Mode – Design – Textil).
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Modegrafik, Entwurf und Musterdesign“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Modegrafik, Entwurf und Musterdesign“ und „Planung und Entwurf“.Das Prüfungsgebiet „Modegrafik, Entwurf und Musterdesign“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Modegrafik, Entwurf und Musterdesign“ und „Planung und Entwurf“.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.Das Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.
Schlagworte
Entwurfzeichnen
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Dokumentnummer
NOR40191044