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§ 36

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. II Nr. 36/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute01.09.2016 BGBl. II Nr. 36/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 36/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vergleiche Paragraph 65, Ziffer 2,

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz) und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Tourismusmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden unterrichtet wurde, oder
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls einen im Cluster „Tourismus, Wirtschaft und Recht“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
    4. Ziffer 4
      den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß Paragraph 35, zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand oder
    5. Ziffer 5
      den Pflichtgegenstand „Tourismusmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden unterrichtet wurde, und einen weiteren, nicht bereits gemäß Paragraph 35, zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand oder
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls einen im Cluster „Tourismus, Wirtschaft und Recht“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand und einen weiteren, nicht bereits gemäß Paragraph 35, zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ einer der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprachen“ unterrichteten Fremdsprachen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, wobei die gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, zur Klausurarbeit gewählte Fremdsprache ausgenommen ist. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ dieser Fremdsprache.
  4. Absatz 4,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Im RIS seit

31.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191048