Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 527/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 527 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42aParagraph 42 a
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 3
Text
7a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik
Diplomarbeit
§ 42a.Paragraph 42 a,
(1)Absatz eins,Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2)Absatz 2,Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Absatz eins, einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239784