Rechtstracker.at

§ 42c

Fassungen
ab 02.06.2023 — BGBl. II Nr. 160/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42c heute02.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 160/2023
§ 42c04.12.202101.06.2023 BGBl. II Nr. 527/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 c

Inkrafttretensdatum

02.06.2023BGBl. II Nr. 160/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 3

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 42 c,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Religion“ oder „Ethik“ oder
      2. Litera b
        „Kultur“ oder
      3. Litera c
        „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
      4. Litera d
        „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
      5. Litera e
        „Naturwissenschaften“ oder
      6. Litera f
        „Recht“ oder
      7. Litera g
        „Volkswirtschaft“ oder
      8. Litera h
        jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“, die nicht Teil des Prüfungsgebietes „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ sind, oder
      9. Litera i
        „Wirtschaftsinformatik“ oder
      10. Litera j
        „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
      11. Litera k
        „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
    1. Ziffer eins
      bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“ nach Wahl der Schule: „Medieninformatik“, „Internet, Social Media, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminares)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
  8. Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

Schlagworte

Wirtschaftsraum, Wirtschaftsgeschichte

Im RIS seit

02.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40253185