Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 527/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 527 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45dParagraph 45 d
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer eins
Text
8b. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Diplomarbeit
§ 45d.Paragraph 45 d,
(1)Absatz eins,Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2)Absatz 2,Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Absatz eins, einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239790