Rechtstracker.at

§ 54c

Fassungen
ab 03.04.2019 — BGBl. II Nr. 86/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 54c heute03.04.2019 BGBl. II Nr. 86/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 c

Inkrafttretensdatum

03.04.2019BGBl. II Nr. 86/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 54 c,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, oder Absatz 3,) und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4,) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 54 b, das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“ oder
    3. Ziffer 3
      die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 54 b, das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 54 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“, „Instrumentalunterricht“ und „Hortpraxis“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 54 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Hortpraxis“.
  5. Absatz 5,Wird zum Wahlfach gemäß Absatz 4, der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik der Horterziehung“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      „Deutsch (Lernhilfe)“ oder
    2. Ziffer 2
      „Englisch (Lernhilfe)“ oder
    3. Ziffer 3
      „Mathematik (Lernhilfe)“.
  7. Absatz 7,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Im RIS seit

05.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40213789