Rechtstracker.at

§ 57i

Fassungen
ab 07.12.2023 — BGBl. II Nr. 362/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57i heute07.12.2023 BGBl. II Nr. 362/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 i

Inkrafttretensdatum

07.12.2023BGBl. II Nr. 362/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 57 i,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz 2, oder eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz 3, (jeweils mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, umfasst für Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 57 h, Absatz 2, den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ gewählt haben eine Kombination der Pflichtgegenstände „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“ und „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten im Ausmaß von insgesamt mindestens 4 Wochenstunden
    1. Ziffer eins
      die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“ und „Werkerziehung“ und „Textiles Gestalten“ oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.

Im RIS seit

07.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40257455