Rechtstracker.at

§ 57k

Fassungen
ab 14.12.2024 — BGBl. II Nr. 368/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57k heute14.12.2024 BGBl. II Nr. 368/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 k

Inkrafttretensdatum

14.12.2024BGBl. II Nr. 368/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 57 k,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Englisch“ oder
      2. Litera b
        „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ oder
      3. Litera c
        „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,), wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gemäß Paragraph 57 j, Ziffer 2, Litera a, oder das Prüfungsgebiet „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ gemäß Paragraph 57 j, Ziffer 2, Litera b, gewählt hat, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
    1. Ziffer eins
      „Didaktik“ und „Haushalts- und Sicherheitsmanagement“ oder
    2. Ziffer 2
      „Pädagogik (einschließlich Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ und „Didaktik“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand ausgenommen den Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände.
  4. Absatz 4,Für die Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.

Schlagworte

Haushaltsmanagement

Im RIS seit

16.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2024

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40267144