Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstgradeverordnung-BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 38/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4.Paragraph 4,
Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b, E 2c oder W 2 im Justizressort gemäß § 1 KSE-BVG in der jeweils geltenden Fassung entsendet, so gilt Folgendes: Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b, E 2c oder W 2 im Justizressort gemäß Paragraph eins, KSE-BVG in der jeweils geltenden Fassung entsendet, so gilt Folgendes:
Die Beamtin oder der Beamte führt, sofern sich nicht aus § 2 eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt, für die Dauer der EntsendungDie Beamtin oder der Beamte führt, sofern sich nicht aus Paragraph 2, eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt, für die Dauer der Entsendung
in der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsbezeichnung Abteilungsinspektor und
in der Verwendungsgruppe E 2b die Verwendungsbezeichnung Revierinspektor.
Abweichend von Z 1 kann der Bundesminister für Justiz auf Grund einer besonderen Verwendung der Beamtin oder des Beamten im Rahmen der Entsendung eine höhere Verwendungsbezeichnung zuerkennen.Abweichend von Ziffer eins, kann der Bundesminister für Justiz auf Grund einer besonderen Verwendung der Beamtin oder des Beamten im Rahmen der Entsendung eine höhere Verwendungsbezeichnung zuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017
Dokumentnummer
NOR40191110