Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,§ 2 Abs. 1, 2 und 8 Z 1, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 samt Überschrift, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022, treten mit Ablauf der Freigabe zur Abfrage im BGBl in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 8 Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 4, samt Überschrift, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022,, treten mit Ablauf der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft. (2)Absatz 2,Erstmals ist die Jahresgebühr nach den Gebührensätzen gemäß Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022, für das Jahr 2023 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2022, welche bis 31. Mai 2023 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2023 zu entrichten.Erstmals ist die Jahresgebühr nach den Gebührensätzen gemäß Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022,, für das Jahr 2023 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2022, welche bis 31. Mai 2023 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2023 zu entrichten. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022 ist für Zulassungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingelangt sind, nicht anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins bis 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022, ist für Zulassungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingelangt sind, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247669