Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gästeflugverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 49/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird festgelegt, in welchen Fällen der Betrieb von Luftfahrzeugen durch Personen mit ausländischer Erlaubnis für die in § 25 Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, beschriebenen Tätigkeiten auch ohne eine Anerkennung der ausländischen Erlaubnis gemäß § 40 LFG und gegebenenfalls ohne Anerkennung der ausländischen Bestätigung über die zulässigen Verwendung im Fluge gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 LFG erfolgen darf.Mit dieser Verordnung wird festgelegt, in welchen Fällen der Betrieb von Luftfahrzeugen durch Personen mit ausländischer Erlaubnis für die in Paragraph 25, Luftfahrtgesetz – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, beschriebenen Tätigkeiten auch ohne eine Anerkennung der ausländischen Erlaubnis gemäß Paragraph 40, LFG und gegebenenfalls ohne Anerkennung der ausländischen Bestätigung über die zulässigen Verwendung im Fluge gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, LFG erfolgen darf. (2)Absatz 2,Zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen, welche die in Abs. 1 angeführten Sachverhalte regeln, bleiben unberührt.Zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen, welche die in Absatz eins, angeführten Sachverhalte regeln, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Dokumentnummer
NOR40191287