Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 24/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien laden Studierende, Graduierte, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Forscherinnen und Forschern der jeweils anderen Vertragspartei ein, sich im Rahmen der jeweiligen Stipendienprogramme der anderen Vertragspartei zu bewerben.
(4)Absatz 4,Die beiden Vertragsparteien begrüßen eine verstärkte Kooperation im Rahmen regionaler und europäischer Programme in Hochschulbildung und Forschung.
(5)Absatz 5,Die Vertragsparteien begrüßen Aktivitäten zur Unterstützung der positiven Entwicklung des kosovarischen Innovationssystems, insbesondere Kapazitätenentwicklung und „Institution Building“ in den Bereichen Akkreditierung, Anerkennung akademischer Abschlüsse und Diplome, Forschung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, wie sie bereits von 2006 im Rahmen des „Umbrella Memorandum Of Understanding Between the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo Acting on behalf of and for the benefit of the Provisional Institutions of Self-Government in Kosovo (Ministry of Education, Science and Technology) and the Federal Minister of Education, Science and Culture and the Federal Minister for Foreign Affairs of the Republic of Austria“ erfolgreich durchgeführt bzw. begonnen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Dokumentnummer
NOR40191299