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Art. 8

Fassungen
ab 01.02.2017 — BGBl. III Nr. 24/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.02.2017 BGBl. III Nr. 24/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2017,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2017BGBl. III Nr. 24/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien besteht und zu deren Tagungen auch Vertreterinnen und Vertreter der regionalen Gebietskörperschaften eingeladen werden können. Eine Tagung der Gemischten Kommission sollte in der Regel alle fünf Jahre stattfinden, wobei sie bei Bedarf von jeder Vertragspartei auch außerhalb des angeführten Zeitabstands einberufen werden kann. Die Gemischte Kommission tagt abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Kosovo. Den Vorsitz führt jeweils die Leiterin/der Leiter der Delegation jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Tagung stattfindet.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission evaluiert den im Rahmen dieses Abkommens verwirklichten Austausch und weitere gemeinsame Aktionen und unterbreitet Empfehlungen und Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit, einschließlich Lösungsvorschläge für organisatorische und finanzielle Fragen.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreterinnen und Vertreter in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
  4. Absatz 4,Die Schlussfolgerungen der Gemischten Kommission werden in Form von Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission angenommen, auf deren Text sich beide Delegationen einigen.

Im RIS seit

15.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

20009814

Dokumentnummer

NOR40191306