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Art. 20

Fassungen
ab 01.03.2017 — BGBl. III Nr. 25/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.03.2017 BGBl. III Nr. 25/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Island)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2017,

Typ

Vertrag – Island

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.03.2017BGBl. III Nr. 25/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

Im RIS seit

15.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

20009815

Dokumentnummer

NOR40191329