Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 01.03.2017 — BGBl. III Nr. 25/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.03.2017 BGBl. III Nr. 25/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Island)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2017,

Typ

Vertrag – Island

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.03.2017BGBl. III Nr. 25/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

  1. Absatz eins,In Bezug auf Island wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Island ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Island:
      1. Litera i
        auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
      2. Sub-Litera, i, i
        auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
      Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.
    2. Litera b
      Einkünfte oder Vermögen einer in Island ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Island auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Island bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
  2. Absatz 2,In Bezug auf eine in Österreich ansässige Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Island besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
    2. Litera b
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 12 in Island besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Island gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Island bezogenen Einkünfte entfällt.
    3. Litera c
      Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
    4. Litera d
      Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Island dieses Abkommen so anwendet, dass Island diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10 oder des Artikels 12 auf diese Einkünfte anwendet.

Im RIS seit

15.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

20009815

Dokumentnummer

NOR40191331