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Art. 28

Fassungen
ab 01.03.2017 — BGBl. III Nr. 25/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.03.2017 BGBl. III Nr. 25/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Island)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2017,

Typ

Vertrag – Island

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.03.2017BGBl. III Nr. 25/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

INKRAFTTRETEN

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander, wenn die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem die spätere der Mitteilungen erfolgt, und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
    1. Litera a
      in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die spätere Mitteilung erfolgt;
    2. Litera b
      in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen, für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die spätere Mitteilung erfolgt.

Im RIS seit

15.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

20009815

Dokumentnummer

NOR40191337