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Art. 21

Fassungen
ab 01.03.2017 — BGBl. III Nr. 22/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.03.2017 BGBl. III Nr. 22/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2017BGBl. III Nr. 22/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 21

Streitbeilegung

  1. Absatz eins,Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergibt, ist soweit wie möglich einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu regeln.
  2. Absatz 2,Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden werden, so kann sie auf Verlangen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einer Schiedskommission unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbart wird.
  3. Absatz 3,Absatz 2 gilt nicht in Bezug auf die Anwendung des Abschnitts römisch zwei des Abkommens.

Im RIS seit

16.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20009817

Dokumentnummer

NOR40191373