Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 9
Beamte
Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die von der Regierung des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, unterliegen nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. Bei Anwendung dieser Bestimmung gelten diese Personen als im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates wohnhaft, auch wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
NOR40191361