Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 02.03.2017 — BGBl. II Nr. 54/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute02.03.2017 BGBl. II Nr. 54/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS-B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

02.03.2017BGBl. II Nr. 54/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“, „Zweite lebende Fremdsprache“ und „Latein“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die lehrplanmäßige Wochenstundenzahl, die Lernjahre und die unterschiedlichen Anforderungen Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

Schlagworte

Korrekturanleitung, Korrekturanleitung

Im RIS seit

02.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

20009819

Dokumentnummer

NOR40191430